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   BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56, V C 152.54   

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BVerwG, 03.04.1957 - V C 94.56, V C 152.54 (https://dejure.org/1957,1610)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.1957 - V C 94.56, V C 152.54 (https://dejure.org/1957,1610)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 1957 - V C 94.56, V C 152.54 (https://dejure.org/1957,1610)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 27
  • NJW 1957, 1686
  • MDR 1957, 570
  • DÖV 1957, 807
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Zugleich betont sie die Subjektstellung des auf Sozialhilfe angewiesenen Bürgers: Er ist kein Almosenempfänger, sondern Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 1, 159 ; 5, 27 ).
  • BVerwG, 27.02.1963 - V C 105.61

    Bemessung der Sozialhilfe für zwei Hilfsbedürftige in eheähnlicher Gemeinschaft

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilenvom 3. April 1957 - BVerwG V C 94.56/V C 152.54 - (BVerwGE 5, 27) undvom 21. Juni 1958 - BVerwG V C 100.55 - ausgeführt hat, kann es dem Hilfsbedürftigen nicht verweigert werden, seine Ansprüche für eine vergangene Zeit durchzusetzen.
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Dementsprechend hat der erkennende Senat zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 8 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge ausgesprochen, daß nur realisierbare Ansprüche die Hilfsbedürftigkeit ausschließen (Urteile vom 3. April 1957 - BVerwGE 5, 27 [30] - und vom 29. Juni 1960 - BVerwG V C 225.59 - VerwRspr. Bd. 13, Nr. 31).
  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 49.74

    Hochschullehrer - Mittelverteilung - Grundausstattung - Umfang des Teilhaberechts

    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch wird auch zur Sicherung des Existenzminimums des einzelnen anzunehmen sein (vgl. BVerwGE 1, 159 [161 f.]; 5, 27 [31]; auch BVerfGE 40, 121 [BVerfG 18.06.1975 - 1 BvL 4/74] [133]; Starck, a.a.O. S. 522).
  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Weil danach die tatsächlichen und nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend sind, stehen - unabhängig von der Frage, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht - nur tatsächlich erhaltene oder erhältliche Mittel von dritter Seite als "bereite Mittel" der Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG entgegen (vgl. BVerwGE 5, 27 [30] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16 S. 15] m.w.N.).
  • BVerwG, 15.12.1966 - V C 0193.66

    Nachbewilligung von Fürsorgeunterstützung - Gewährung von Hilfe für die

    Der Grundsatz, daß Fürsorgeunterstützung für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann, erleidet nur dann eine Ausnahme, wenn der Hilfsbedürftige nach ausdrücklicher oder stillschweigender Ablehnung seines Unterstützungsbegehrens innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt (Ergänzung zu BVerwGE 5, 27).

    Demgegenüber hat der Senat zwar in seinem Urteil vom 3. April 1957 (BVerwGE 5, 27 [31]) ausgesprochen, daß Fürsorge auch für die Vergangenheit verlangt werden könne.

  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 44.91

    Vererblichkeit in Fällen bedarfsdeckender Selbsthilfe - Vererblichkeit von

    Zugleich betont sie die Subjektstellung des auf Sozialhilfe angewiesenen Bürgers: Er ist kein Almosenempfänger, sondern Inhaber eines subjektiven öffentlichen Rechts (vgl. BVerwGE 1, 159 ; 5, 27 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.09.2002 - 12 B 11355/02

    Vorläufige Hilfeleistung; kein Anspruch auf Integrationshelfer

    Zum anderen greift § 44 Abs. 1 BSHG die schon vor In-Kraft-Treten des Bundessozialhilfegesetzes ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. April 1957 - BVerwGE 5, 27 [30]) auf, wonach nur alsbald realisierbare Ansprüche die Hilfebedürftigkeit ausschließen.
  • BVerwG, 16.04.1969 - V C 96.68

    Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Angehörigen bei der

    Der Senat hat sich zu dieser Ausnahme bekannt, weil sonst dem Art. 19 Abs. 4 GG nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. auch BVerwGE 5, 27 [31]).
  • BSG, 25.04.1978 - 10 RV 43/77
    weil Leistungen der Sozialhilfe, deren Form und Maß ins Ermessen der Verwaltung gestellt sind (© 4 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz -BSHG- ), ausnahmsweise ab Antrag für die Dauer einer vergangenen Hilfsbedürftigkeit zu gewähren sind, falls der Antragsteller rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt hat und diese zum Erfolg führen (BVerwGE 5, 27, 34; BVerwG in: FEVS 44, 564; Buchholz 424.24 Studienförderung Nr. 4 : FEVS 46, 364).
  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 168/59

    Geschäftsführung ohne Auftrag durch Fürsorgeverband

  • BVerwG, 20.10.1960 - III C 202.59

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.1979 - V A 968/78
  • BVerwG, 08.10.1964 - V C 221.62

    Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) - Nachträgliche

  • BVerwG, 06.08.1982 - 5 B 137.81

    Übertragung der Grundsätze des allgemeinen Fürsorgerechts auf die

  • BVerwG, 05.07.1961 - V C 125.60

    Rückwirkende Gewährung einer Erziehungsbeihilfe wegen mangelnder Kenntnis des

  • BDH, 25.10.1957 - I DB 26/57

    Rechtsmittel

  • SG Lüneburg, 11.02.2009 - S 32 SO 121/06
  • BVerwG, 21.06.1958 - V C 100.55

    Revisibilität allgemeiner Erfahrungsgrundsätze

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